AGBs
Nutzungsvereinbarung bzgl. der Nutzung der Räumlichkeiten im Palais am Festungsgraben
Zwischen der
FLORIS' Palais GmbH • Liegnitzer Str. 15 • 10999 Berlin
im Folgenden FLORIS genannt
und
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im Folgenden Veranstalter genannt
wird zur Durchführung einer Veranstaltungsreihe in den Räumen des Palais am Festungsgraben, Am Festungsgraben 1 in 10117 Berlin, folgende Nutzungsvereinbarung geschlossen:
§1 Nutzungszweck
Der konkrete Nutzungszweck lautet wie folgt (Art der Veranstaltung):
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Eine anderweitige Verwendung der Mietsache, sowie eine Untervermietung ist ausgeschlossen.
FLORIS bevollmächtigt einen zuständigen Mitarbeiter zur Durchführung aller vertragsrelevanten Absprachen sowie zur Kontrolle der Vertragserfüllung.
§2 Nutzungsdauer:
am/von-bis:
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Der Aufbau erfolgt jeweils: Am ersten Tag in der Zeit von: ………………………………………………………..
Der Abbau erfolgt jeweils: Am letzten Tag in der Zeit von:………………………………………………………..
Die Nutzung beginnt mit einer protokollierten Übergabe der Räumlichkeiten und endet erst mit einer protokollierten Abnahme der Räumlichkeiten durch beide Vertragspartner. Entstehen für Auf- und Abbautage zusätzlich Kostenansprüche, so werden diese im Nutzungszins §4 aufgeführt.
§3 Nutzungsgegenstand/Mieträume:
FLORIS stellt für die Durchführung der Veranstaltung folgende Räume zur Verfügung:
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Die Flächennutzung von Foyerräumen, Fluren und Treppenhäusern im Gebäude bedarf der Zustimmung des Vermieters. Es bedarf der ausdrücklichen Genehmigung von FLORIS, um in diesen Bereichen Equipment, wie Tische, Stehtische, Stühle, Aufsteller, Wegweiser etc. aufzustellen. FLORIS ist dem Umstand entsprechend berechtigt, den Veranstalter somit aufzufordern, diese unverzüglich zu entfernen. (Beispielhaft: Im Falle der Brandgefährdung oder bei Versperren der Fluchtwege). Die Nutzung der Garderobe im Erdgeschoß ist genehmigt. Die Haftung obliegt dem Veranstalter.
§4 Nutzungszins
Der Veranstalter hat für die Nutzung der in §3 genannten Räume folgenden Zins zu zahlen:
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Der Bruttonutzungszins ist auf das folgende Konto zu überweisen:
Konto-Nummer: ………………………………
BLZ: ………………………………
Verwendungszweck: ………………………………………..
Etwaige Zusatzkosten, die sich z.B. aus der Bereitstellung des Mobiliars und einer personellen Besetzung als Ansprechpartner vor Ort ergeben, werden auf der Grundlage der Absprachen mit dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Sind die Nutzungsgebühr bzw. die sich aus der Rechnung ergebenden zusätzlichen Kosten eine Woche nach Fälligkeit nicht auf unser Konto eingegangen, ist FLORIS zur Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach §247 des BGB berechtigt. Anspruch auf Ersatz von nachweisbarem Verzugsschaden wird vorbehalten.
Der Nutzungszins beinhaltet nicht die Entsorgung des Mülls.
§5 Ansprechpartner des Veranstalters
Der Veranstalter ist für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Für organisatorische Absprachen zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung benennt der Veranstalter einen Ansprechpartner.
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§6 Zustand der Räumlichkeiten
Der gegenwärtige Zustand der Räumlichkeiten ist dem Veranstalter bekannt. Für die Beschaffenheit und die Gebrauchsfähigkeit der Räume für den Verwendungszweck sichert FLORIS den gegenwärtigen Zustand zu.
Schäden am Nutzungsobjekt und am Gebäude sind FLORIS unverzüglich anzuzeigen.
Die zulässige Belastung der Decken ist unterschiedlich. Der Veranstalter hat eine Abstimmung mit FLORIS vorzunehmen und die festgelegte Belastungshöchstgrenze nicht zu überschreiten.
Der Veranstalter ist nur nach Absprache mit FLORIS berechtigt, die Räume mit Geräten, Bühnenaufbauten, Kulissen, Dekorationen, Hinweisschildern, Plakaten und anderen Werbemitteln sowie mit Verkaufs- und Ausstellungsgegenständen auf seine Kosten auszustatten. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Veranstalter versichert, dass Aufbauten so befestigt werden, dass Wände, Boden und Decken nicht beschädigt werden.
§7 Technische Geräte / Inventar
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes von FLORIS bedarf der schriftlichen Zustimmung, die hiermit erteilt wird. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von FLORIS gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit FLORIS diese nicht zu vertreten hat.
§8 Nutzung der Räumlichkeiten
Der Veranstalter verpflichtet sich, die Räumlichkeiten, die darin enthaltenen Zubehörteile, Anlagen und Einrichtungen sowie die Gemeinschaftseinrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
Außerhalb der Räumlichkeiten dürfen keinerlei Gegenstände, wie Kisten, Verpackungsmaterial o.ä. gelagert werden.
Die Abfälle des Veranstalters dürfen nicht in die vermieterseitig für den Abfall bereitgestellten Müllgefäße geschüttet werden. Sie sind vom Veranstalter auf eigene Kosten zu beseitigen.
Sämtliche Wasser-, Gas-, Licht- und Kraftstromleitungen sind vor jedem Schaden zu bewahren. Säuren dürfen nur mit Genehmigung von FLORIS verwendet und nicht in die Entwässerungsleitungen eingebracht werden.
Leicht entzündliche und sonstige feuergefährliche Materialien dürfen nur entsprechend den besonderen behördlichen Bestimmungen und unter Beachtung der feuerpolizeilichen Vorschriften gelagert werden. Die Lagerung solcher Materialien bedarf darüber hinaus stets der besonderen schriftlichen Einwilligung von FLORIS.
Mit Rücksicht auf die Innenausstattung der Räume dürfen Nägel oder sonstige Befestigungsmittel nicht eingeschlagen oder angebracht werden. Bauliche Veränderungen der Räumlichkeiten dürfen nicht vorgenommen werden. Die eingebrachten Ausstattungsgegenstände hat der Veranstalter unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen. Die Räumlichkeiten sind in den Urzustand zu bringen. Kommt der Veranstalter diesen Verpflichtungen nicht fristgemäß nach, so hat FLORIS' das Recht, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Veranstalters ohne vorherige Mahnung vornehmen zu lassen.
Die Nutzung des Aufzuges für Lastentransporte jeglicher Art ist nicht gestattet, da dieser lediglich für eine Personenbeförderung zugelassen ist. Der Veranstalter haftet bei Zuwiderhandlungen für entstandene Schäden.
Für Dekorationszwecke sind nur schwer entflammbare Stoffe zu verwenden, die eine A 1 Qualität besitzen. Es darf an den Wänden, sowie auf dem Fußboden ausschließlich Klebeband verwendet werden, welches nach Entfernen keinerlei Kleberückstände oder ähnliche Spuren hinterlässt. Für jede Dekoration muss spätestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ein Zertifikat über seine Entflammbarkeit dem Ansprechpartner von FLORIS vorliegen. Dekorationen ohne Zertifikat sind nicht gestattet.
§9 Catering
Der Caterer hat für 2 zusätzliche Feuerlöscher und eine Löschdecke, an jeder Station mit offenem Licht, zu sorgen. Das Aufstellen von Konvektomaten und Kochmöglichkeiten in den historischen Räumlichkeiten ist nicht gestattet. Der Gebrauch von Gasflaschen ist generell untersagt. Die Fußböden an sämtlichen Kochstationen bzw. Back Office-Bereichen sind mit Schutzfolie auszulegen.
§10 Hausrecht
Den Anweisungen von FLORIS ist in allen der Hausordnung betreffenden Fragen Folge zu leisten.
§11 Besucherzahl
Der Veranstalter verpflichtet sich, die festgesetzte Besucherhöchstzahl von 199 Personen für die historischen Räumlichkeiten (Marmorsaal; Gelber Salon; Roter Salon; Blauer Salon; Eichensaal; Schinkelzimmer) nicht zu überschreiten.
Die Kapazität der Räume ist auf jeden Fall zu beachten. Es gelten:Marmorsaal 145 Plätze; Gelber Salon 56 Plätze; Roter Salon 32 Plätze; Blauer Salon 28 Plätze; Eichensaal 67 Plätze; Schinkelzimmer 45 Plätze.
Für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet der Veranstalter allein und stellt FLORIS von Schadensersatzansprüchen frei.
§12 Genehmigungen / Anmeldungen
Der Veranstalter hat die nach den geltenden Vorschriften für seine Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen rechtzeitig zu bewirken und die ihm auferlegten Verpflichtungen auf seine Kosten zu erfüllen. Der Veranstalter stellt FLORIS von Ansprüchen Dritter wegen fehlender und / oder fehlerhafter und / oder unvollständiger Genehmigungen frei. Veranstaltungen mit Musik - ob Livemusik, ob Hintergrundmusik mit Tonträgerwiedergabe, ob Musikwiedergabe mit einem DJ - müssen bei der GEMA angemeldet werden. Dies muss in erster Linie der Veranstalter machen. Sollte der Veranstalter dies versäumen, wird FLORIS die Kontaktdaten des Veranstalters an die GEMA weiterleiten.
§13 Ordnungsbehördliche Vorschriften
Der Veranstalter hat die ordnungsbehördlichen Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Feuerschutz und die Vorschriften der Bauordnung des Landes Berlin, zu beachten. Werden von den zuständigen Behörden wegen der Eigenart der Veranstaltung besondere Maßnahmen, z. B. die Gestellung einer Feuersicherheitswache gefordert, so ist der Veranstalter für die Durchführung dieser Maßnahmen verantwortlich. Er trägt auch die hierdurch entstehenden besonderen Kosten und stellt FLORIS von Ansprüchen Dritter wegen der Missachtung behördlicher Vorschriften frei.
§14 Haftung
Der Veranstalter haftet -auch ohne eigenes Verschulden- für alle Gebäudeschäden und sonstige Sachschäden und Schäden am Vermögen von FLORIS, die durch ihn, sein Personal oder durch Personen, die aus Anlass der Veranstaltung Zutritt zum Objekt erhalten, schuldhaft verursacht werden. Ebenso haftet der Veranstalter für Schäden, die bei der Vorbereitung der Veranstaltung und bei der Räumung des Mietobjektes entstehen.
Der Veranstalter hat die beanstandeten Sachschäden am Gebäude oder an den Einrichtungsgegenständen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens in einer angemessenen Frist nach der Veranstaltung, beseitigen zu lassen. Kommt der Veranstalter seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nach, so ist FLORIS berechtigt, die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung der Schäden auf seine Kosten ohne vorherige Mahnung vornehmen zu lassen.
FLORIS haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Veranstalter seinem Personal, seinem Beauftragten oder Veranstaltungsteilnehmern vor, während oder nach der Veranstaltung entstehen, es sei denn, FLORIS fallen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last.
Der Veranstalter verpflichtet sich, vor Veranstaltungsbeginn eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und unaufgefordert FLORIS vorzulegen. Geschieht dies nicht, so wird das als Nichterfüllung der Vertragsvereinbarung angesehen (siehe §16).
Der bei Nutzungsbeginn ggf. ausgehändigte Schlüssel ist zu quittieren und bei Ende wieder unaufgefordert an FLORIS auszuhändigen. Kommt der Veranstalter diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach, so hat FLORIS das Recht, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Veranstalters ohne vorherige Mahnung vornehmen zu lassen, selbiges gilt auch bei Verlust des Schlüssels.
FLORIS haftet nicht für Ansprüche aus Schäden, welche durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkung von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutsche sowie durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstanden sind. FLORIS haftet nicht für Kosten, die dem Veranstalter durch Umstellung von Stadt- auf Erdgas, Stromart und -spannung oder Veränderungen des Wasserdruckes entstehen.
Für Ansprüche aus Feuerschäden haftet FLORIS nur dann und insoweit, als diese durch eine von ihm abgeschlossene übliche Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Für bauliche Fehler haftet FLORIS nur im Falle von Fahrlässigkeit. Unbeschadet dieser Regelung sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
§15 Eingebrachte Gegenstände
Für abgelegte Garderobe übernimmt FLORIS keine Haftung. Mitgeführte Ausstellungsstücke oder sonstige, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. FLORIS übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von FLORIS.
§16 Rücktritt
FLORIS ist unbenommen sonstiger gesetzlicher Rücktrittsrechte berechtigt, vom Vertrag zurückzu- treten, wenn der Veranstalter gegen die Bestimmungen des Vertrages verstößt. Dieses gilt insbesondere bei Nichteinhaltung der Zahlungsmodalitäten.
Ein Rücktritt seitens des Veranstalters ist FLORIS unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sollte die Veranstaltung 14 Tage vor jeweiligem Veranstaltungsbeginn abgesagt werden, berechnet FLORIS 50% des Nutzungszinses je Termin. Nach diesem Zeitpunkt berechnet FLORIS 100% des vereinbarten Nutzungszinses.
Ist bis zum diesem Tag kein schriftlicher Rücktritt bei FLORIS' eingegangen und auch kein Nutzungszins, kann FLORIS' die Veranstaltung absagen und den Anspruch in Höhe von 100% des Zinses einfordern.
§ 17 Vertragsbeendigung und Haftungsausschluss bei Verlust des Besitz-/Nutzungsrechtes
Das Vertragsverhältnis endet in jedem Fall, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn FLORIS Palais GmbH das Recht zum Besitz an den Räumlichkeiten des Objektes Palais am Festungsgraben in Berlin - gleich aus welchem Rechtsgrund - ganz oder teilweise verliert. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Hauptmietverhältnis mit dem Land Berlin wirksam beendet ist. FLORIS Palais GmbH wird hierüber den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Fall etwaige gegenseitige Ansprüche - gleich welcher Art - ausgeschlossen sind.
§18 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so ist deshalb nicht die ganze Vereinbarung unwirksam, sondern die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn der Vereinbarung entsprechenden Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Berlin. Diese Vereinbarung gilt, wenn der Veranstalter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
Für die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahnverfahren ist das Amtsgericht Berlin zuständig. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn die vorstehende Regelung über den ausschließlichen Gerichtsstand nicht eingreift.


